Versicherung am 26. Oktober 2006 eine Stellungnahme, in der sie ihre Meinung äusserte, der Versicherte sei als selbstständigerwerbend zu qualifizieren (Beilage zu AK-act. 105). Dieser Ansicht widersprach der Rechtsvertreter des Versicherten in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2007 (AK-act. 112).