Am 7. September 2006 liess sie dem Versicherten mitteilen, dass sie die Ausgleichskasse Versicherung um Äusserung zu dessen sozialversicherungsrechtlicher Stellung gebeten habe. Diese habe durchblicken lassen, dass sie den Versicherten eher als Unselbstständigerwerbenden qualifiziere. Eine Besprechung der Ausgleichskasse Versicherung mit der X.___ stehe noch aus (AK-act. 102). Die X.___ erstattete der Ausgleichskasse Versicherung am 26. Oktober 2006 eine Stellungnahme, in der sie ihre Meinung äusserte, der Versicherte sei als selbstständigerwerbend zu qualifizieren (Beilage zu AK-act.