A.d Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 31. Januar 2006 durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Gmür Beschwerde erheben. Mit Entscheid vom 19. Juni 2006 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen diese teilweise gut und wies die Sache zur Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und der Beurteilung des Beitragsstatuts an die Beschwerdegegnerin zurück (Verfahren AHV 2006/4). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin weitere Unterlagen ein. Am 7. September 2006 liess sie dem Versicherten mitteilen, dass sie die Ausgleichskasse Versicherung um Äusserung zu dessen sozialversicherungsrechtlicher Stellung gebeten habe.