{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-21_2008-06-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6281&type=1563347022&cHash=3da0ffcfb22feac92568b225ba6944c6", "Checksum": "1e9154b2b16e18826f04b57d9d2d61a0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2007/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:37:58", "Checksum": "3fa8da33a7b8d071f66d340a9d6eb685", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21).\n\nParteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986,\nS. 127 Rz 222). Das kantonale Gerichtsverfahren im Sozialversicherungsrecht ist im\nBereich der AHV kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Aus Art. 61 lit. g ATSG ergibt sich, dass\ndie unterliegende beschwerdeführende Partei dem obsiegenden Versicherungsträger\nkeine Parteientschädigung bezahlen muss. Andernfalls würde der Grundsatz der\nKostenlosigkeit des Verfahrens unterlaufen. Die Parteientschädigung für die\nobsiegende beigeladene Partei ist nach Ansicht von Kieser vom unterliegenden\nVersicherungsträger zu übernehmen oder – wenn auch dieser obsiegt – aus der\nGerichtskasse zu leisten. Eine Auferlegung an die beschwerdeführende Partei falle\naufgrund von Art. 61 lit. g ATSG ausser Betracht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich\n2003, Art. 61 Rz 97). Das kantonale Gerichtsverfahren ist auch für die beigeladene\nPartei grundsätzlich kostenlos (Christian Zünd, Die Beiladung im\nSozialversicherungsprozess, in: Schaffhauser/Schlauri [Hg.],\nSozialversicherungsrechtstagung 2004, St. Gallen 2004, S. 56). Daher erscheint es im\nFalle ihres Unterliegens analog dem zur unterliegenden beschwerdeführenden Partei\nGesagten nicht als gerechtfertigt, sie zur Bezahlung der (anteiligen)\nParteientschädigung für die obsiegende beschwerdeführende Partei zu verpflichten. Im\nvorliegenden Verfahren ist somit angezeigt, die Bezahlung der Parteientschädigung für\nden Beschwerdeführer ganz der Beschwerdegegnerin zu überbinden.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nentschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen\nEinspracheentscheids vom 3. Juli 2007 gutgeheissen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung\nvon Fr. 6'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/20\n"}