{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-21_2008-06-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6281&type=1563347022&cHash=3da0ffcfb22feac92568b225ba6944c6", "Checksum": "0e5b6dcbf737a4cb01f5f694bb19890b"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:04:57", "Num": ["AHV 2007/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:04:57", "Checksum": "c80c48b31d939e0dce47df8b753c5c1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21).\n\nWeisungsbefugnis hinsichtlich Arbeitsergebnis, -verfahren, -zeit, Verhalten am\nArbeitsplatz usw. deutet auf eine unselbstständige Tätigkeit hin (Locher, a.a.O., § 22\nRz 19). Das Vorhandensein eines Unterordnungsverhältnisses weist ebenfalls eher auf\nunselbstständige Erwerbstätigkeit hin, ebenso die Pflicht zu persönlichen\nAufgabenerfüllung (mit weiteren Hinweisen Käser, a.a.O., S. 119 Rz 4.26 f.).\n\n3.5.2 Beim Agentur- oder Handelsreisenden-Verhältnisses kommt der\nBeurteilung des Unternehmerrisikos erhöhtes Gewicht zu. Geht die Unabhängigkeit\njedoch über das für die betreffende Tätigkeit übliche Mass hinaus (z.B. bei Fehlen von\nGebietszuweisungen oder bei Fehlen einer Konkurrenzklausel), so vermag sie als\nwichtiger Hinweis auf das Beitragsstatut zu dienen (Käser, a.a.O., S. 136 Rz 4.72).\n\n3.5.3 Vorliegend spricht auch eine Prüfung der arbeitsorganisatorischen\nUnabhängigkeit des Beschwerdeführers gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit.\nDem Agenten war gemäss Agenturvertrag vom 30. September 2000 ein Gebiet klar\nzugeteilt; sogar Gebietsänderungen behielt sich die Beigeladene vor. Anspruch auf\nAusschliesslichkeit in diesem Gebiet hatte der Agent explizit nicht. Sogar eine\nWohnsitznahme in diesem Gebiet konnte von der Beigeladenen verlangt werden\n(Ziff. 3). Weiter behielt sich die Beigeladene Umteilungen von Versicherungsverträgen\nvor (Ziff. 4). Wie bereits erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme des\nInformatiksystems vorgeschrieben (Ziff. 7). Auch in der Anstellung von Mitarbeitern war\ner wie erläutert zumindest weisungsgebunden (Ziff. 11). Desgleichen machte die\nBeigeladene zu Drucksachen und Werbeartikeln Vorschriften (Ziff. 13). Sie hatte zudem\nfür den Beschwerdeführer eine Kranken- und Unfalltaggeldversicherung auf ihre Kosten\nabgeschlossen (Ziff. 15). Insgesamt bestand zwischen der Beigeladenen und dem\nBeschwerdeführer ein gewisses Unterordnungsverhältnis und die Beigeladene war in\nverschiedenen Punkten relativ umfassend weisungsberechtigt. Auch wenn der\nBeschwerdeführer über gewisse Freiheiten verfügte, so liegt dies eher in der Natur der\nTätigkeit als Agenturleiter und stellt kein gewichtiges Indiz für eine selbstständige\nErwerbstätigkeit dar.\n\n4.\n\n4.1 Unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles überwiegen die Hinweise\nauf das Vorliegen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nJedenfalls drängt sich anhand der vorgelegten Akten und wirtschaftlichen\nGegebenheiten eine Änderung des Beitragsstatuts des Beschwerdeführers per 1.\nJanuar 2001 nicht auf. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach in\nGutheissung der Beschwerde aufzuheben.\n\n4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\n4.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch\nauf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach\nder Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen\nwird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Vor\nVersicherungsgericht beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'000.- bis Fr. 12'000.- (Art. 22\nAbs. 1 lit. b HonO/SG, sGS 963.75). Da das vorliegende Verfahren sich für den\nBeschwerdeführer aufwändig gestaltete und sein Rechtsvertreter nicht zuletzt aufgrund\nder Beiladung mehrere Eingaben ans Gericht verfassen musste, erscheint es als\ngerechtfertigt, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (einschliesslich\nBarauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.\n\n4.4 Sofern sich der Beigeladene am Verfahren aktiv beteiligt und Anträge stellt,\nkommt ihm volle Beteiligtenstellung zu. Im Verwaltungsverfahren können ihm diesfalls\ngrundsätzlich Kosten auferlegt werden (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt am Verfahren vor dem\nVerwaltungsgericht, 2. Aufl., St. Gallen 2003, S. 188 Rz 352; Martin Bernet, Die\nParteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986,\nS. 127 Rz 222). Das kantonale Gerichtsverfahren im Sozialversicherungsrecht ist im\nBereich der AHV kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Aus Art. 61 lit. g ATSG ergibt sich, dass\ndie unterliegende beschwerdeführende Partei dem obsiegenden Versicherungsträger\nkeine Parteientschädigung bezahlen muss. Andernfalls würde der Grundsatz der\nKostenlosigkeit des Verfahrens unterlaufen. Die Parteientschädigung für die\nobsiegende beigeladene Partei ist nach Ansicht von Kieser vom unterliegenden\nVersicherungsträger zu übernehmen oder – wenn auch dieser obsiegt – aus der\nGerichtskasse zu leisten. Eine Auferlegung an die beschwerdeführende Partei falle\naufgrund von Art. 61 lit. g ATSG ausser Betracht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich\n2003, Art. 61 Rz 97). Das kantonale Gerichtsverfahren ist auch für die beigeladene\nPartei grundsätzlich kostenlos (Christian Zünd, Die Beiladung im\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}