{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-21_2008-06-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6281&type=1563347022&cHash=3da0ffcfb22feac92568b225ba6944c6", "Checksum": "0e5b6dcbf737a4cb01f5f694bb19890b"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:04:57", "Num": ["AHV 2007/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:04:57", "Checksum": "c80c48b31d939e0dce47df8b753c5c1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nechtes unternehmerisches Risiko, das mit demjenigen eines \"gewöhnlichen\"\nSelbstständigerwerbenden vergleichbar gewesen wäre.\n\nAuch in der Zeit vor der Kündigung durch die Beigeladene traf den Beschwerdeführer\nübrigens nicht das übliche Lohnzahlungsrisiko eines Selbstständigerwerbenden. Er war\nnämlich offenbar nicht darauf angewiesen, aus \"eigener\" Leistung der Agentur Buchs\ndie Lohnkosten zu bestreiten. Wie er in der Stellungnahme vom 15. Februar 2008\ngeltend macht, sei einer Agentur ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, für den sie\nBestandesprovisionen bekomme, ohne dass dafür eine eigentliche Leistung erbracht\nwerden müsse. Diese Bestandesprovisionen hätten sich auf jeweils ca. Fr. 5'000.- bis\nFr. 10'000.- belaufen. Damit seien u.a. die fixen Lohnbestandteile der Mitarbeiter\ngedeckt gewesen (act. G 18, S. 11). Auch wenn für den Beschwerdeführer\nmöglicherweise eine gewisses Restrisiko bestehen blieb, spricht dies doch klar gegen\nein gewöhnliches, durchschnittliches Risiko eines Selbstständigerwerbenden.\n\nNebenbei bemerkt weisen die Akten darauf hin, dass die Beigeladene nicht bei jedem\nAgentenwechsel neue Arbeitsverträge mit sämtlichen in der jeweiligen Agentur\nArbeitenden abschloss bzw. den jeweiligen Agenten nicht zum förmlichen Eintritt in die\nArbeitsverträge zwang. Die Beigeladene vermag nicht zu belegen, dass sie die\nArbeitsverträge der bereits vor dem 1. Januar 2001 in Z.___ tätigen Mitarbeiter auf den\nBeschwerdeführer übertrug. Gemäss Ziff. 11 des Agenturvertrags wird der Entscheid\nüber die Auswahl und Anstellungsbedingungen des Personals gemeinsam durch den\nAgenten und die Gesellschaft getroffen. Wenn der Versicherungsbestand der Agentur\nzudem eine bestimmte Grösse erreicht, kann die Gesellschaft den Agenten sogar\nverpflichten, zu seinen Lasten hauptberufliche Aussendienst-Mitarbeiter anzustellen\n(act. G 13.10). In Personalbelangen war der Beschwerdeführer also äusserst stark\neingeschränkt. Doch selbst wenn man entgegen diesen Indizien zur Beurteilung\ngelangen würde, der Beschwerdeführer habe \"eigenes Personal\" im Sinne der\nRechtsprechung beschäftigt, so belegt dies im konkreten Fall kein echtes\nUnternehmerrisiko.\n\n3.4.3 Auch das Kriterium der erheblichen Investitionen taugt vorliegend nicht als\nIndiz für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Nicht jede Investition, die aus beruflichen\nGründen erfolgt ist, ist als Hinweis für das Vorliegen eines spezifischen\nUnternehmerrisikos geeignet (Käser, a.a.O., S. 116 Rz 4.16). Eine gewisse Bedeutung\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Investition wird von der Rechtsprechung jedenfalls verlangt. Der Beschwerdeführer\nübernahm für Fr. 10'000.- Mobiliar der Beigeladenen. Dies ist selbst für eine\nBürotätigkeit mit mehreren Mitarbeitern eher bescheiden. Dass der Beschwerdeführer\nfür Investitionen hätte Fremdkapital aufnehmen müssen und deswegen mit\nbedeutenden Zinskosten belastet worden wäre, wird von den Parteien nicht behauptet\nund lässt sich aufgrund der Akten auch nicht annehmen. Ebenso wenig riskierte der\nBeschwerdeführer, namhafte Summen an Eigenkapital zu verlieren. Die Akten deuten\nim Übrigen darauf hin, dass der Nachfolger des Beschwerdeführers, S.___, das\nMobiliar schliesslich selbst übernahm, deklarierte er gegenüber der\nBeschwerdegegnerin doch, Waren für Fr. 10'000.- und Einrichtungen für Fr. 40'000.-\nerstanden zu haben (AK-act. 85). Auch in diesem Bereich traf den Beschwerdeführer\nalso kein echtes, spezifisches Unternehmerrisiko.\n\nHinweise auf sonstige namhafte Investitionen, die ein gewöhnliches Unternehmerrisiko\nhätten auszulösen vermocht, liefern die Akten nicht. Auch betreffend den \"Miet- und\nLizenzvertrag für den Einsatz des Informatiksystems der X.___ für Agenturen\", den der\nBeschwerdeführer im Oktober 2000 unterzeichnete (AK-act. 105, Beilage 5 der X.___),\ntraf ihn kein echtes unternehmerisches Risiko. Nach Art. 7 des Vertrags erlischt dieser\nnämlich automatisch mit der Beendigung des Agenturvertrags. Mit der Kündigung\nendeten somit auch jegliche finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag betreffend\nInformatiksystem. Die übrigen von der Beigeladenen ins Recht gelegten Belege über\nGeschäftsunkosten des Beschwerdeführers weisen nur unbedeutende Beträge in zweioder dreistelliger Höhe auf und sind auch in ihrer Gesamtheit nicht erheblich (act. G\n13.5). Da diese nach Vertragsauflösung mit dem Beschwerdeführer zudem allesamt\nvon der Beigeladenen beglichen wurden, wie dies in solchen Fällen wohl üblich ist (act.\nG 13, S. 4 Ziff. b)aa)), traf den Beschwerdeführer auch diesbezüglich kein\nnennenswertes Risiko.\n\n3.5\n\n3.5.1 Neben dem Unternehmerrisiko liefert grundsätzlich auch eine\narbeitsorganisatorische (Un-)Abhängigkeit Anhaltspunkte für das Beitragsstatut. Von\ndiesen beiden Kriterien steht gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber das\nUnternehmerrisiko im Vordergrund (vgl. Forster, a.a.O., S. 426 Rz 25). Auch betreffend\nAbhängigkeit sind verschiedene Indizien zu beachten. Das Vorliegen einer\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}