{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-21_2008-06-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6281&type=1563347022&cHash=3da0ffcfb22feac92568b225ba6944c6", "Checksum": "0e5b6dcbf737a4cb01f5f694bb19890b"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:04:57", "Num": ["AHV 2007/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:04:57", "Checksum": "c80c48b31d939e0dce47df8b753c5c1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Frage, ob sie geeignet sind, ein echtes Unternehmerrisiko zu begründen, geprüft\nwerden müssen.\n\n3.4.1 Die Beigeladene legte einen Mietvertrag über Büroräumlichkeiten ins\nRecht, der im August 1999 zwischen ihrer Direktion und der F.___ per 3. Januar 2000\ngeschlossen worden war. Darin wurde eine feste Mietdauer von fünf Jahren vereinbart.\nDer Beigeladenen wurde das Recht eingeräumt, \"jederzeit anstelle des Mieters als\nVertragspartei mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag einzutreten oder einen\nvon ihr ernannten neuen Agenten eintreten zu lassen\" (act. G 13.1 S. 3). Mit dem\nNachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag hielt die M.___ AG in Vertretung der Vermieterin fest,\nder Mietvertrag werde übertragen auf die X.___, Hauptagentur Z.___. Der\nBeschwerdeführer unterschrieb den Nachtrag, unter Vorbehalt betreffend Mietfläche\n(act. G 13.2). Seit 1. Januar 2001 amtete er als Agent in der Hauptagentur Z.___. Es\nkann offen bleiben, ob die Agentur Z.___ eine Einzelunternehmung des\nBeschwerdeführers war. Selbst wenn er rechtlich als Mieter der\nGeschäftsräumlichkeiten zu betrachten wäre, ging er mit der Übernahme des\nMietvertrags in tatsächlicher Hinsicht kein eigentliches echtes Unternehmerrisiko im\noben definierten Sinn ein. Im Agenturvertrag vom 30. September 2000 hatte er sich\nverpflichtet, vertragliche Beziehungen zu seinen Mitarbeitern und dem Vermieter der\nGeschäftsräume so zu gestalten, dass die Beigeladene oder ein von ihr bezeichneter\nNachfolger durch einseitige Erklärung an seine Stelle treten kann, sobald der\nAgenturvertrag gekündigt ist (act. G 13.10 Ziff. 20). Da der Beschwerdeführer für die\nnach der fristlosen Entlassung von ihm nicht mehr getätigten Mietzinszahlungen von\nder Vermieterin nicht in die Pflicht genommen wurde, kann als erstellt betrachtet\nwerden, dass die Beigeladene von ihrem einseitigen Recht, sich selbst oder einen\nanderen Agenten als neuen Mieter einzusetzen, Gebrauch gemacht hat. Es ist davon\nauszugehen, dass die Beigeladene diese Vertragsklausel Ziff. 20 standardmässig in\nihren Agenturverträgen benutzt. Ihr Agentursystem ist wohl aus Praktikabilitätsgründen\nso ausgestaltet, ist sie doch darauf angewiesen, ihre Agenten ersetzen zu können,\nohne umfassende rechtliche Probleme am betreffenden Standort zu riskieren. Die\nBeigeladene ist zweifelsohne stets daran interessiert, ihre Agentur unabhängig von\nallfälligen personellen Problemen weiterführen zu können bzw. nötigenfalls\nunkompliziert einen neuen Agenten einsetzen zu können. Dafür hat sie sich vertraglich\n– wie das Beispiel des Mietvertrags zeigt – umfassende Rechte ausbedungen. Unter\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndiesen speziellen Voraussetzungen trug der Beschwerdeführer durch die - allfällige -\nÜbernahme des Mietvertrags kein echtes unternehmerisches Risiko, lief er doch kaum\nGefahr, nach der Kündigung des Agenturvertrags die Miete für die Büroräumlichkeiten\naus der eigenen Tasche bezahlen zu müssen.\n\nAm Rande ist zu erwähnen, dass der Behauptung der Beigeladenen, der\nBeschwerdeführer sei in der Wahl der Büroräumlichkeiten und der Ausgestaltung des\nMietverhältnisses völlig frei gewesen, kein Glauben geschenkt werden kann. Der von\nder X.____ abgeschlossene Mietvertrag war nämlich erstmals auf den 31. Januar 2005\nkündbar, weshalb sie 2001 ein vitales Interesse daran hatte, die Agentur in diesen\nRäumlichkeiten unterzubringen. Dass die Beigeladene nicht bereit war, jedenfalls die\nfaktische Kontrolle über das Mietverhältnis aus der Hand zu geben, verdeutlichen\nzudem das Schreiben der die Vermieterin vertretenden M.___ AG vom 26. Februar\n2001, in dem diese dem Beschwerdeführer von Verhandlungen berichtete, sowie das\nSchreiben der zuständigen Person der Direktion Ostschweiz an die M.___ AG vom\n17. Mai 2001, in dem eine erneute Überprüfung der Kosten aus dem Mietverhältnis\nverlangt wurde, was schliesslich per 1. Oktober 2003 in einem neuen Nachtrag\nmündete (act. G 13.3, 13.4).\n\n3.4.2 Ob der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht eigenes Personal\nbeschäftigte, kann nach dem Gesagten offen bleiben. Ein echtes Unternehmerrisiko\ntraf ihn nämlich auch diesbezüglich nicht. Die bereits zitierte Ziff. 20 des\nAgenturvertrags verpflichtete ihn, die vertraglichen Beziehungen zu seinen Mitarbeitern\nin gleicher Weise zu gestalten wie solche zum Vermieter. Bei Kündigung des Vertrags\nkonnte die Beigeladene also auf einseitige Erklärung hin an die Stelle des\nBeschwerdeführers treten, was sie offensichtlich getan hat (sollte das jeweilige\nArbeitsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Arbeitnehmer überhaupt bestanden\nhaben). Denn auch aus Arbeitsrecht wurde der Beschwerdeführer nach seiner\nFreistellung offensichtlich nicht belangt. Er musste sich weder um Lohnfortzahlung\nnoch um Kündigungsfristen kümmern; die durch die Beigeladene ausgesprochene\nKündigung des Agenturvertrags mit sofortiger Freistellung am 30. April 2004 (AK-act.\n105 Beilage 13) unterschied sich denn auch kaum von einer \"gewöhnlichen\"\nEntlassung. Selbst wenn man also davon ausgehen würde, der Beschwerdeführer habe\neigenes Personal beschäftigt, so begründete dies aufgrund der auch diesbezüglich\nspeziellen vertraglichen Situation mit der Beigeladenen für den Beschwerdeführer kein\n\n"}