{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-21_2008-06-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6281&type=1563347022&cHash=3da0ffcfb22feac92568b225ba6944c6", "Checksum": "0e5b6dcbf737a4cb01f5f694bb19890b"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:04:57", "Num": ["AHV 2007/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:04:57", "Checksum": "c80c48b31d939e0dce47df8b753c5c1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21).\n\nunselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und Art. 9 AHVG, Art. 6 ff.\nAHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in\nunselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als\nEinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes\nErwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete\nArbeit darstellt.\n\n3.2 Die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit\nvorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsprechung nicht auf Grund der Rechtsnatur des\nVertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die\nwirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei\nallenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu geben, ohne\njedoch entscheidend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu\nbetrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.\narbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko\nträgt. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt\ndazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der\ngesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale\nbeider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche\ndieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 E. 1; BGE 122 V 171 E.\n3a; BGE 119 V 162 E. 2 mit Hinweisen).\n\n3.3 Rechtsprechungsgemäss gelten Agenten und Handelsvertreter normalerweise als\nArbeitnehmer, es sei denn, dass die Gesamtheit aller Umstände im Einzelfall für die\nAnnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit spricht (EVGE vom 15. September\n2000 [H 138/99], E. 4). Indizien dafür, die kumulativ gegeben sein müssen, sind die\nBenützung eigener Geschäftsräumlichkeiten, die Beschäftigung eigenen Personals und\ndas im Wesentlichen selbstständige Tragen der Geschäftskosten (BGE 119 V 163 E. 3b\nmit Hinweisen, bestätigt im Entscheid H 303/02 des Bundesgerichts vom\n18. Dezember 2003). Diese drei Kriterien dürfen aber nicht isoliert und streng\nschematisch betrachtet werden. Prüft man die Rechtsprechung zur Frage des\nBeitragsstatuts bei Agenten und Handelsreisenden genauer, so wird deutlich, dass\ndiese drei Faktoren der Geschäftsräumlichkeiten, des Personals und der\nGeschäftskosten lediglich konkretisieren sollen, ob tatsächlich ein echtes\nUnternehmerrisiko gegeben ist. In ZAK 1988, 377 wurde etwa festgehalten, dass der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAgent nur selten ein wirtschaftliches Risiko wie ein Unternehmer zu tragen habe. Sein\nRisiko erschöpfe sich in der Abhängigkeit von seinem persönlichen Arbeitserfolg und\nsei nur dann als solches eines Selbstständigerwerbenden zu werten, wenn etwa\nbeträchtliche Investitionen oder Angestelltenlöhne getragen werden müssten (E. 2b;\nebenso der höchstrichterliche Entscheid H 208/04 vom 15. April 2005, E. 1). Käser\numschrieb das spezifische Unternehmerrisiko allgemein mit der Gefahr, die der\nEinzelne eingeht, wenn er als Folge beruflicher Fehleinschätzungen oder von\nberuflichem Fehlverhalten in der Zukunft mit wirtschaftlichen Substanzverlusten beim\nGeschäftsvermögen rechnen muss (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen\nin der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 115 Rz 4.15). Als Hinweis auf ein\nechtes Unternehmerrisiko ist das Verlustrisiko zu werten. Ein Verlustrisiko trägt, wer die\nFolgen einer ungenügenden Ertragssituation bzw. die Folgen von Überkapazitäten im\nBetrieb selber zu erdulden hat, wobei er im Falle des Misserfolgs nicht nur kein\nEinkommen erzielt, sondern Substanzverluste riskiert (Käser, a.a.O., S. 117 Rz. 4.18).\nWeitere Indizien für das Vorliegen von Unternehmerrisiko sind die Tragung des\nInkasso- und Delkredere-Risikos und das Handeln in eigenem Namen und auf eigene\nRechnung. Weiter spielen getätigte Investitionen und die Unkostentragung eine Rolle.\nDie Beschäftigung von Personal ist dann ein Hinweis auf Unternehmerrisiko, wenn sie\nmit bedeutenden finanziellen Aufwendungen verbunden ist, die bei ungünstiger\nErtragslage nicht ohne weiteres vermindert werden können (etwa wegen der Einhaltung\nvon Kündigungsfristen). Eigene Geschäftsräumlichkeiten weisen wie Investitionen oder\neigenes Personal dann auf ein Unternehmerrisiko hin, wenn sie mit Aufwendungen\nverbunden sind, die nicht ohne weiteres und vor allem nicht sofort vermindert werden\nkönnen und daher geeignet sind, zu Substanzverlusten zu führen (Käser, a.a.O., S. 117\nf., Rz 4.19-4.23; siehe auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,\n3. Aufl., Bern 2003, § 22 Rz 21). Für sich allein genommen stellen die Benützung\neigener Räumlichkeiten oder etwa ein erfolgter Handelsregistereintrag keinen Beweis\nfür eine selbstständige Tätigkeit dar, sondern können nur im Zusammenhang mit\nanderen Tatsachen – wie dem Unternehmerrisiko – eine gewisse Bedeutung erlangen\n(mit Hinweis Peter Forster, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 318 Rz 234).\n\n3.4 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass insbesondere die drei Faktoren der\neigenen Geschäftsräumlichkeiten, des eigenen Personals und der erheblichen\nInvestitionen nicht völlig isoliert und unabhängig, sondern stets vor dem Hintergrund\n\n"}