{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-21_2008-06-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6281&type=1563347022&cHash=3da0ffcfb22feac92568b225ba6944c6", "Checksum": "0e5b6dcbf737a4cb01f5f694bb19890b"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:04:57", "Num": ["AHV 2007/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:04:57", "Checksum": "c80c48b31d939e0dce47df8b753c5c1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21).\n\ndie betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu\näussern, die sowohl Sachverhalt wie Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431\nE. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer\nschwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und\nsoweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen\nVerzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der\nbetroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren\nwären (BGE 132V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). Richtet sich jedoch das Interesse der\nbetroffenen Partei nicht auf eine möglichst beförderliche Beurteilung ihres Anspruchs,\nsondern auf die Durchsetzung eines in formeller Hinsicht korrekten Verfahrens, sind die\nunter Verletzung des Gehörsanspruchs ergangenen Verfügungen und Entscheide\naufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob Aussicht besteht, dass nach einem\nrichtig durchgeführten Beweisverfahren anders entschieden würde (BGE 119 V 208\nE. 6).\n\n1.2 Die Prüfungspflicht der entscheidenden Behörde erstreckt sich auf sämtliche für\nden Entscheid erheblichen Tatbestandselemente, bedeutet jedoch nicht, dass sich die\nBehörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen\nEinwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid\nwesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd). Vorliegend ist die\nBegründung im Einspracheentscheid in der Tat äusserst knapp. Ob die\nBeschwerdegegnerin damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat,\nkann letztlich aber offen bleiben, da dieser deutlich machte, grösseres Interesse an\neiner materiellen Entscheidung als an einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids\nund einer Rückweisung zu haben. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls keinen\nderartigen Antrag gestellt und sich im Beschwerdeverfahren umfassend äussern\nkönnen. Die Aufhebung aus formellen Gründen ist vorliegend also nicht gerechtfertigt.\n\n2.\n\n2.1 Die Verfügung vom 13. August 2004 betreffend Lohnbeiträge 2001 und 2002\nsowie die Verfügung vom 16. September 2004 betreffend Verzugszins 2003 erwuchsen\nunangefochten in Rechtskraft. Die Verfügungen basierten auf der Qualifizierung des\nBeschwerdeführers als selbstständigerwerbend bzw. als Arbeitgeber. Die\nBeschwerdegegnerin traf zur Statusfrage schliesslich weitere Abklärungen und verfügte\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nam 25. April 2007 neu über sämtliche Forderungen gestützt auf die von ihr ermittelte\nSelbstständigkeit des Beschwerdeführers. Die bereits rechtskräftig verfügten Perioden\nund Bereiche gemäss den Verfügungen vom 13. August 2004 und 16. September 2004\nnahm sie bei der neuen Beurteilung nicht aus. Vor Ende der weiteren Abklärungen war\ndie Beschwerdegegnerin der Ansicht gewesen, dass (auch) die rechtskräftigen\nVerfügungen fehlerhaft sein könnten (vgl. auch die unverbindliche vorläufige\nStellungnahme der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 7. September 2006, AKact. 102). Sie eröffnete in einem ersten Schritt bezüglich den rechtskräftigen\nVerfügungen also ein Wiedererwägungsverfahren. Die in einem zweiten Schritt\nvorgenommenen Abklärungen ergaben ihrer Ansicht nach, dass der Beschwerdeführer\n(doch) als Selbstständigerwerbender zu betrachten sei. Der dritte und letzte Schritt des\nWiedererwägungsverfahens musste mit dem Widerruf der früheren Verfügungen\nverbunden mit dem neuen materiellen Entscheid enden. Dieser Entscheid kann auch in\nder \"Bestätigung\" der früheren Verfügung bestehen (vgl. Ralph Jöhl, Zur Praxis der\nsubstituierten Begründung der Wiedererwägung bei zu Unrecht ergangenen\nAnpassungsverfügungen, in: AJP 8/2004, S. 1002 f.). Die Beschwerdegegnerin griff den\nInhalt der bereits rechtskräftigen Verfügungen vom 13. August 2004 und\n16. September 2004 in der Verfügung vom 25. April 2007 auf und ersetzte die\nVerfügungen durch die denselben Gegenstand betreffenden, inhaltlich bezüglich der\nabrechnungspflichtigen Lohnsummen gleichlautenden Berechnungen. Die\nursprünglichen Verfügungen haben damit als widerrufen zu gelten. Im vorliegenden\nVerfahren hat deshalb eine umfassende Prüfung ohne Schranken durch rechtskräftige\nVerfügungen stattzufinden.\n\n2.2 Streitig und im vorliegenden Verfahren materiell zu beurteilen ist demnach die\nQualifikation des Beschwerdeführers für die Dauer seiner Tätigkeit als Agent für die\nHauptagentur Z.___ von 2001 bis zur Entlassung 2004.\n\n3.\n\n3.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG\nin Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger\nErwerbstätigkeit festgesetzt. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht\nErwerbstätiger richtet sich somit unter anderem danach, ob in einem bestimmten\nZeitraum erzieltes Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}