{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-21_2008-06-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6281&type=1563347022&cHash=3da0ffcfb22feac92568b225ba6944c6", "Checksum": "0e5b6dcbf737a4cb01f5f694bb19890b"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:04:57", "Num": ["AHV 2007/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:04:57", "Checksum": "c80c48b31d939e0dce47df8b753c5c1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsondern selber eingesteckt habe, sei ihm zumindest in objektiver Hinsicht der\nTatbestand der Veruntreuung vorzuwerfen (act. G 22).\n\nB.g Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte innert verlängerter Frist am\n2. Mai 2008 eine Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen vom 6. März 2008 ein.\nAm Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids hielt er fest.\nBetreffend Mietvertrag sei davon auszugehen, dass die Parteien sich nicht im Klaren\ngewesen seien, dass sie keine eigentliche Vertragsübertragung im rechtlichtechnischen Sinn unterzeichnet hätten, sondern es sich bei jenem \"Geschäft\" letztlich\nnur um eine Änderung der (Rechnungs-)Adresse gehandelt habe. Der\nBeschwerdeführer bezeichnet es als Hohn, dass die Beigeladene sich damit rühme, sie\nhätte ihn unterstützt und ihm jede nur erdenkliche Hilfe zukommen lassen. Das\nGegenteil sei der Fall gewesen. In Folge einer Gebietsreorganisation im Zeitraum\n2003/2004 sei niemand richtig für den Beschwerdeführer zuständig gewesen. Gemäss\nReglement der Pensionskasse sei sogar beim dem Leiter Hauptagentur hierarchisch\nübergeordneten Generalagenten keine Rede von \"Personalkosten, welche dem\nAgenten anfallen\". Die Beigeladene könne somit aus dem Reglement nichts zu ihren\nGunsten ableiten. Betreffend Arbeitsverträge betont der Beschwerdeführer erneut\nseinen Standpunkt, dass er, wäre er Arbeitgeber gewesen, wenigstens die Verträge mit\ndenjenigen Mitarbeitern unterzeichnet hätte, die nach dem 1. Januar 2001 ihre Arbeit\naufgenommen hätten. Es spreche für sich, dass die Beigeladene die entsprechenden\nVerträge nicht eingereicht habe, obwohl nur sie über diese Akten verfüge. Die Aussage\nder Beigeladenen, ein interimistisch eingesetzter Mitarbeiter habe die Führung der\nAgentur übernommen und \"in Stellvertretung des Beschwerdeführers\" die\nLohnzahlungen erfüllt, sei erstaunlich. Der Beschwerdeführer habe nie eine\nErmächtigung zur Vertretung erteilt bzw. nachträglich Vergütungen genehmigt. Den\nBeschwerdeführer habe kein AHV-rechtlich relevantes unternehmerisches Risiko\ngetroffen, zumal er von seinen angeblichen Arbeitnehmern bis heute nicht für\nausstehende Lohnforderungen belangt worden sei. Zur Lohnzahlung nach seinem\nAusscheiden sei er weder berechtigt noch verpflichtet gewesen. Die Beigeladene\nversuche freilich, die Kosten, für die sie eingesprungen sei, herunterzuspielen. Seien\ndiese aber tatsächlich gering, so sei auch das unternehmerische Risiko des\nBeschwerdeführers gering. Da ein Wechsel des Beitragsstatuts nicht angezeigt\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngewesen sei und der Beschwerdeführer die Sozialversicherungsbeiträge nicht schulde,\nwerde der Vorwurf der Veruntreuung mit aller Schärfe zurückgewiesen (act. G 28).\n\nB.h Die Beigeladene lässt sich mit Eingabe vom 20. Mai 2008 erneut vernehmen. Die\nBehauptung des Beschwerdeführers, der Generalagent habe keine Personalkosten zu\ntragen, sei nicht entscheidrelevant; es gehe nicht um dessen Strukturen, sondern um\njene des Beschwerdeführers als Hauptagent mit eigenem Personal. Nach Beendigung\ndes Agenturverhältnisses mit dem Beschwerdeführer hätte zwar eine Abrechnung des\nAgenturkontos erfolgen müssen. Auf dem Konto seien aber kaum noch liquide Mittel\nvorhanden gewesen und der Beschwerdeführer sei damit, dass seine ihm zustehenden\nProvisionen ausbezahlt worden seien, gut bedient gewesen. Wenn der\nBeschwerdeführer seine eigene Parteibefragung beantrage, so sei die Beigeladene\ndamit einverstanden, aber nur, wenn auch ihre Mitarbeiter als Zeugen vorgeladen\nwürden (act. G 30).\n\nB.i Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt mit Schreiben vom 2. Juni 2008\nfest, er lehne die Einvernahme der \"Mitarbeiter\" des Beschwerdeführers als Zeugen ab,\nda diese die bereits aktenkundige schriftliche Erklärung, die von der Beigeladenen\naufgesetzt worden sei, \"blind\" unterzeichnet und damit bewiesen hätten, dass sie als\nnach wie vor bei der Beigeladenen Beschäftigte in einer Abhängigkeit zu dieser stehen\nwürden und damit als (unabhängige) Zeugen nicht in Frage kämen (act. G 32).\n\nB.j Auf diese und weitere Vorbringen der Parteien wird – sofern entscheidwesentlich –\nim Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs wegen mangelhafter Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids.\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts\nformeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der\nBeschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw.\ndes angefochtenen Einspracheentscheids. Als geheilt kann die Verletzung gelten, wenn\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}