{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-21_2008-06-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6281&type=1563347022&cHash=3da0ffcfb22feac92568b225ba6944c6", "Checksum": "0e5b6dcbf737a4cb01f5f694bb19890b"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:04:57", "Num": ["AHV 2007/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:04:57", "Checksum": "c80c48b31d939e0dce47df8b753c5c1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21).\n\n13. August 2004 betreffend Lohnbeiträge 2001 und 2002 hält er fest, diese sei in\nRechtskraft erwachsen. Da die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht gegeben\nseien, könne die Beschwerde gar nicht gutgeheissen werden (act. G 13).\n\nB.e Der Beschwerdeführer liess am 15. Februar 2008 eine Stellungnahme zur Eingabe\nder Beigeladenen einreichen. Am Antrag auf Aufhebung des angefochtenen\nEinspracheentscheids hält er vollumfänglich fest. Das Mietverhältnis sei auf die \"X.___,\nHauptagentur Z.___\" übertragen worden, nicht auf den Beschwerdeführer. Dieser habe\nkeine Einzelfirma geführt und sei dementsprechend auch nie im Handelsregister\neingetragen gewesen. Die Pensionskasse habe den Beschwerdeführer selbst als\nunselbstständigerwerbend betrachtet. Er sei dort seit 1977 unverändert versichert\ngewesen. Die Geschäftskosten seien über das Abwicklungskonto der Agentur bezahlt\nworden. Rechnungsadressatin sei immer die X.___ und nie der Beschwerdeführer\ngewesen. Bei der Übernahme des Angestellten L.___ aus der Agentur Y.___ habe der\nBeschwerdeführer faktisch keine Wahl gehabt. Gemäss Agenturvertrag sei es ihm\nexplizit untersagt gewesen, Personal in eigener Kompetenz anzustellen. Auch gegen\ndie Anstellung eines weiteren Mitarbeiters, B.___, habe sich der Beschwerdeführer\nerfolglos gewehrt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Arbeitsverträge der\nMitarbeiter trotz seines Ausscheidens nie gekündigt. Das von der Beigeladenen\nbehauptete \"unternehmerische Risiko\" des Beschwerdeführers habe sich darauf\nbeschränkt, arbeitslos zu werden, wie dies auch jeden anderen \"normalen\"\nArbeitnehmer treffen könne. Im Falle des unternehmerischen Misserfolgs werde der\nAgenturvertrag gekündigt, die Beigeladene übernehme Geschäftslokal und Mitarbeiter\nund der Agent habe keine weiteren Unkosten zu tragen. Die Geschäftsakten befänden\nsich bei der Beigeladenen und würden dem Beschwerdeführer nicht herausgegeben.\nAls Selbstständigerwerbender hätte er jedoch unbestreitbar Anspruch auf seine\neigenen Geschäftsakten, ja er wäre sogar verpflichtet, diese aufzubewahren.\nSchliesslich weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf dessen letzten\nArbeitstag am 31. März 2004 hin, an den sich der Beschwerdeführer noch immer mit\nGrauen erinnere. Die Herren P.___ und C.___ seien in der Agentur erschienen und\nhätten ihn ab sofort freigestellt (act. G 18; 20).\n\nB.f Der Rechtsvertreter der Beigeladenen reichte am 6. März 2008 eine als Duplik\nbezeichnete Eingabe ein. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sei diese weitere\nStellungnahme zuzulassen, nachdem die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n15. Februar 2008 als Replik im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu betrachten\nsei. Die Hauptagentur Buchs sei rechtlich von der Beigeladenen zu unterscheiden; sie\nsei die Bezeichnung für die Einzelfirma des Beschwerdeführers. Es sei geradezu ein\nHohn, wenn der Beschwerdeführer behaupte, er hätte den Mietvertrag nie gekündigt.\nDie ihm nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von der Beigeladenen gewährte Hilfe\n(Zahlung der Mietzinsen, der Löhne usw.) werde unter Missachtung von Treu und\nGlauben als Argument dafür benutzt, ihn nicht als Mieter des Lokals zu betrachten.\nVom Beschwerdeführer sei damals nichts mehr zu erwarten gewesen, weshalb die\nVermieterin ohne weiteres bereit gewesen sei, den neuen Agenten S.___ als neuen\nMieter zu akzeptieren. Betreffend Pensionskasse lässt die Beigeladene ausführen, der\nBeschwerdeführer sei zwar bei derselben Kasse versichert geblieben, seine Situation\nhabe sich aber dennoch markant verändert. Weiter wird argumentiert, der\nBeschwerdeführer habe es versäumt, mit einem Teil seiner Angestellten schriftliche\nArbeitsverträge abzuschliessen. Es gehe darum, dass die Angestellten ihn materiell als\nihren Arbeitgeber empfunden hätten. Der Beschwerdeführer wäre im Übrigen bei einem\nZusammenbruch der Agentur in verschiedener Hinsicht leistungspflichtig geblieben,\nwenn die Beigeladene ihm nicht unter die Arme gegriffen hätte. Das unternehmerische\nRisiko zeige sich auch darin, dass das Einkommen des Beschwerdeführers allein von\nProvisionserträgen abhängig gewesen sei und er als Agent im Vergleich zum einfachen\nMitarbeiter kein Lohnfixum und keinen Auslagenersatz habe beanspruchen können.\nDas unternehmerische Risiko sei nicht etwa dadurch geringer geworden, dass die\nBeigeladene in die Verträge mit Mitarbeitern und dem Vermieter habe eintreten können,\ndenn dabei habe es sich um ein Recht und nicht um eine Pflicht gehandelt. Weiter wird\ngeltend gemacht, die Beigeladene befinde sich nicht im Besitz der Buchhaltung des\nBeschwerdeführers. Zur Kündigung wird schliesslich festgehalten, diese sei nicht im\nstillen Kämmerlein ausstudiert und dem Beschwerdeführer am 30. April (nicht 31. März)\n2004 auf den Tisch geknallt worden, sondern sie sei vielmehr Ergebnis von\ndreimonatigen, schliesslich erfolglosen Bemühungen um eine Lösung gewesen.\nAbschliessend lässt die Beigeladene darauf hinweisen, strafrechtlich gesehen falle die\nBeurteilung nicht schwer: Dem Beschwerdeführer seien von der Beigeladenen\nProvisionen seiner Mitarbeiter überwiesen worden, von denen nur die BVG-Beiträge\nabgezogen worden seien, nicht aber die übrigen Sozialversicherungsbeiträge. Indem er\neinen Teil der Gelder nicht bestimmungsgemäss an die Ausgleichskasse weitergeleitet,\n\n"}