{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-06-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-21_2008-06-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6281&type=1563347022&cHash=3da0ffcfb22feac92568b225ba6944c6", "Checksum": "0e5b6dcbf737a4cb01f5f694bb19890b"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:04:57", "Num": ["AHV 2007/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:04:57", "Checksum": "c80c48b31d939e0dce47df8b753c5c1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 AHV 2007/21\nRegeste:\nArt. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerzugszinsen) berechnete. Der Versicherte sei als Selbstständigerwerbender zu\nqualifizieren (AK-act. 113).\n\nA.f Eine gegen diese Verfügung am 21. Mai 2007 erhobene Einsprache wies die SVA\nmit Entscheid vom 3. Juli 2007 ab. Der Einsprecher erfülle die drei Bedingungen der\nerheblichen Investitionen, des eigenen Personals und der eigenen\nGeschäftsräumlichkeiten, weshalb er als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren sei.\nDie Verhältnisse hätten sich mit der Übernahme der Agentur Buchs derart geändert,\ndass ein Wechsel des Beitragsstatuts zwingend erscheine (act. G 1.2).\n\nB.\n\nB.a Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter des Versicherten für diesen\nam 4. September 2007 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids. Die\nrechtliche Begründung des Entscheids beschränke sich auf ein paar wenige Zeilen. Auf\ndie in der Einsprachebegründung vorgebrachten Argumente trete die\nBeschwerdegegnerin mit keiner Silbe ein oder setze sich mit diesen auseinander. Mit\nder blossen Feststellung, der Einsprecher habe keine neuen Fakten geliefert, erfülle sie\ndie Anforderungen an die Begründung eines Einspracheentscheids in keiner Weise.\nAus der Begründung gehe nicht einmal hervor, dass die Beschwerdegegnerin die\nVorbringen des Einsprechers überhaupt geprüft habe. Damit verletze sie den Anspruch\ndes Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Der Entscheid sei bereits deshalb\naufzuheben. Seit dem Gerichtsentscheid vom 19. Juni 2006 hätten sich keine neuen\nErkenntnisse ergeben. Die weiteren \"Abklärungen\" der Beschwerdegegnerin würden\nsich in der praktisch blinden Übernahme der Angaben der X.___ erschöpfen. Der\nBeschwerdeführer habe nie über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt, er habe nie\neinen entsprechenden Mietvertrag unterzeichnet. Er habe keinen Einfluss auf die\nAuswahl oder die Gestaltung der Geschäftsräumlichkeiten der Agentur Buchs gehabt.\nAuch eigenes Personal habe der Beschwerdeführer nicht beschäftigt. Das in der\nAgentur Z.___ beschäftigte Personal sei bereits vor der Beförderung des\nBeschwerdeführers dort angestellt gewesen und sei es auch danach geblieben. Der\nBeschwerdeführer sei in der Anstellung von Mitarbeitern nicht frei gewesen. Er habe\nauch keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die mit den Mitarbeitern vereinbarten\nKonditionen gehabt. Erhebliche Investitionen habe der Beschwerdeführer auch nicht\ngetätigt. Er habe lediglich Mobiliar im Wert von Fr. 10'000.- übernommen, womit die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchwelle der Erheblichkeit bei Weitem nicht erreicht werde. Der Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers nennt weitere Argumente, die seiner Ansicht nach gegen eine\nselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen, so etwa fehlende Inkassovollmacht,\nWeisungsgebundenheit und fehlendes unternehmerisches Risiko (act. G 1).\n\nB.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 21. September 2007 die Abweisung der\nBeschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im\nEinspracheentscheid (act. G 3).\n\nB.c In seinem Schreiben vom 3. Dezember 2007 betont der Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers, dass die Umqualifikation einer Person von unselbstständiger in\nselbstständige Tätigkeit nach der Rechtsprechung nicht vorgenommen werden dürfe,\nwenn diese zumindest zweifelhaft sei (act. G 9).\n\nB.d Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts lud die X.___ mit Schreiben vom\n6. Dezember 2007 dem Verfahren bei und eröffnete ihr eine Frist zur Stellungnahme\n(act. G 10). Diese erstattete Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Wiget in Vertretung der\nBeigeladenen am 11. Januar 2008. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der\nBeschwerdeführer habe den Mietvertrag mit der F.___ am 14. März 2001 rückwirkend\nauf den 1. Januar 2001 übernommen. Weiter seien sämtliche Geschäftskosten zulasten\ndes Beschwerdeführers gegangen. Er habe neben dem Mietzins samt Nebenkosten für\ndas Geschäftslokal die Kosten gemäss Miet- und Lizenzvertrag für die Informatik und\ndie Lizenzgebühren für das Fotokopiergerät zu tragen gehabt. Vor allem aber habe er\ndie Lohnzahlungen für die Mitarbeiter ausgerichtet. Auch Büromaterial- oder\nAutokosten seien nicht ersetzt worden. Der Beschwerdeführer sei nur noch freiwillig bei\nder Pensionsversicherung angeschlossen gewesen und habe auch die\nArbeitgeberbeiträge selbst bezahlen müssen. Er habe auf Kosten seiner eigenen Kasse\nWerbung gemacht. Betreffend eigenes Personal lässt die Beigeladene ausführen, die\nAngestellten hätten den Beschwerdeführer klar als Arbeitgeber betrachtet. Von der\nBeigeladenen habe der Beschwerdeführer jeweils die Bruttoprovisionen erhalten. Er\nselbst habe die jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und die Nettolöhne\nausgerichtet. Die Höhe der Lohnzahlungen habe er in eigener Kompetenz ohne\nWeisungen der Beigeladenen festgelegt. Der Rechtsvertreter nennt weitere Argumente,\ndie seiner Ansicht nach für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen. So bejaht er\nein Unternehmerrisiko und fehlende Weisungsgebundenheit. Zur Verfügung vom\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}