7.- Die Beschwerde ist daher unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Februar 2007 teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin hat zur Feststellung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalts ergänzende Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzunehmen und gegebenenfalls neu zu verfügen.