f) Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde, er sei in der Lage sei zu beweisen, dass er sich gerade in der kritischen Zeit ab Mai 2005 bis zu seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat im Juli 2005 dafür eingesetzt habe, dass die Beiträge korrekt abgerechnet werden. Der Beschwerdeführer verweist dabei wieder auf das Schreiben vom 3. August 2005, was jedoch zu wenig aussagekräftig ist, um das Verschulden des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum von April bis Juli 2005 beurteilen zu können. Dafür sind weitergehende Sachverhaltsermittlungen der Beschwerdegegnerin nötig.