Aufgrund der Tatsache, dass gemäss Ziff. 3 des Schreibens vom 3. August 2005 die Überfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge seit Wochen bekannt war und der Beschwerdeführer dem Verwaltungsrat gesagt haben will, dass die neuen finanziellen Mittel zur Tilgung der Sozialversicherungsbeiträge zu verwenden seien, wäre eine nähere Sachverhaltsprüfung jedoch aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime angezeigt gewesen.