Allerdings handelt es sich hierbei um Vorkommnisse, die erst stattgefunden haben, nachdem der Beschwerdeführer am 13. Juli 2006 seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat bekannt gegeben hatte, also während einer Zeit, für welche er nicht mehr haftpflichtig ist. Konkrete Beweise, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat um die Bezahlung der offenen Beiträge bemüht hat liegen mit diesem Schreiben nicht vor. Aufgrund der Tatsache, dass gemäss Ziff.