der Glarner Kantonalbank diese Problematik dargelegt habe. Ausserdem habe er keine Verfügungsmöglichkeit über Mittel zur Begleichung der AHV- Beiträge gehabt. Auf das letzte Vorbringen geht die Beschwerdegegnerin insofern ein, als sie feststellt, dass eine allfällige Delegation der Pflichten als Verwaltungsrat kein Exkulpationsgrund sei. Auf die ersteren geht sie, wie der Beschwerdeführer rügt, hingegen nicht ein. Allerdings handelt es sich hierbei um Vorkommnisse, die erst stattgefunden haben, nachdem der Beschwerdeführer am 13. Juli 2006 seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat bekannt gegeben hatte, also während einer Zeit, für welche er nicht mehr haftpflichtig ist.