Insofern hat sich die Beschwerdegegnerin mit seinem Schreiben vom 16. Oktober auseinandergesetzt. Bis zum Erlass der Verfügung am 3. Januar 2007 dauerte es rund zwei Monate und während dieser Zeit brachte der Beschwerdeführer keine Exkulpationsgründe vor. Auch ist sonst keinerlei Kontaktaufnahme zwischen den Parteien in den Akten ersichtlich. Der Beschwerdegegnerin lagen keine Hinweise auf solche Gründe vor, weshalb sie solche vor Verfügung eben auch nicht überprüfen konnte.