d) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 darauf aufmerksam gemacht, dass der Konkurs über die Firma mangels Aktiven eingestellt worden ist und dass er als Verwaltungsrat ab dem 5. November 2004 der Schadenersatzhaftung unterstehe; sie gab ihm deswegen Gelegenheit zur Stellungnahme (act. G 3.353). Dieser teilte mit, dass er, soweit er wisse, nicht für den Schaden verantwortlich sei, da es sich um Ausstände nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat handle (act. G 3.354 und 1.8).