c) Im Rahmen des Untersuchungsprinzips hat die Ausgleichskasse abzuklären, ob keine Anhaltpunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs bestehen. Solche Abklärungen dürfen nicht in das Einspracheverfahren verschoben werden. Macht dass Organ Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe geltend, hat die Ausgleichskasse dieselben in Anwendung des Untersuchungsprinzips zu prüfen (UELI KIESER, Art. 52 AHVG, Rz 32 mit Hinweisen).