b) Aus den Akten ist ersichtlich, dass die A.___ die Lohnbeiträge für die Monate April 2005 bis Juni 2005 – abgesehen von einer kleinen Teilzahlung von Fr. 995.-- vom 7. November 2005 ( vgl. act. G 3.363 und 3.364) - nicht entrichtet hat, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Angesichts der Missachtung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG) ist das Vorliegen der Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung ohne weiteres zu bejahen.