die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen sind und die Beiträge für Juni 2005 somit vor dessen Rücktritt am 13. Juli 2005 fällig waren und deren Fälligkeit rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass die Rechnung für die Beiträge im Juni 2005 bereits am 16. desselben ausgestellt worden war (act. G 3.231 und 3.364 Kontoauszug S. 21 Posten 2005/2008).