Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Insofern der Beschwerdeführer einwendet, dass die Fälligkeit der Beiträge für den Monat Juni 2005 nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und er bekanntlich am 13. Juli 2005 per sofort als Verwaltungsrat zurückgetreten sei, ist zu bemerken, dass gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen sind und die Beiträge für Juni 2005 somit vor dessen Rücktritt am 13. Juli 2005 fällig waren und deren Fälligkeit rechtsgenüglich nachgewiesen ist.