Die Einwendung, dass bei der Berechnung des Schadens nicht auf die Akontobeiträge sondern auf die konkreten Abrechnungen anhand der effektiv ausbezahlten Löhne abzustellen sei, wodurch sich eine maximal mögliche Schadenssumme von Fr. 30'666.80 ergebe, ist unbeachtlich. Rechnet eine Firma - wie vorliegend - ihre Sozialversicherungsbeiträge im Pauschalverfahren ab und tritt ein Organ im Laufe eines Kalenderjahres zurück, so erstreckt sich die Haftung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bis zum Ausmass des Gesamtschadens auf die bis zu seinem Austritt fällig gewordenen Pauschalen (EVG Urteil vom 24. Mai 2002 H39/01; vgl. auch EVG Urteil vom 5. Dezember 2001 H 82/01).