Der Einwendung des Beschwerdeführers, dass Art. 52 AHVG nur auf die vom Arbeitgeber nicht weitergeleiteten Arbeitnehmerbeiträge, nicht aber die Arbeitgeberbeiträge anwendbar sei, kann nicht zugestimmt werden. Denn gemäss Rechtsprechung ist, wie ausgeführt, Art. 52 AHVG sowohl auf Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge anzuwenden. Die Einwendung, dass bei der Berechnung des Schadens nicht auf die Akontobeiträge sondern auf die konkreten Abrechnungen anhand der effektiv ausbezahlten Löhne abzustellen sei, wodurch sich eine maximal mögliche Schadenssumme von Fr. 30'666.80 ergebe, ist unbeachtlich.