G 3.356-358) und nicht auf Fr. 11'379.50, wie im angefochtenen Einspracheentscheid irrtümlich festgehalten. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die geltend gemachten Beiträgen die Familienausgleichkasse nicht in Form des vorliegenden Schadenersatzanspruchs geltend gemacht werden könnten, so ist er nicht zu hören, da auf Grund des Verweises in Art. 47 Abs. 1 lit. d des Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1), auf welchen die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. Januar 2007 aufmerksam macht (act. G 1.11), Art. 52 AHVG auch für die Beiträge an die Familienausgleichskasse sachgemäss angewendet wird. Der Einwendung des Beschwerdeführers, dass Art.