Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und AlV- Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte