21 Abs. 2 EOG sowie Art. 6 AVIG, vgl. zur Zuständigkeit bezüglich ALV-Beiträge Bundesgerichtsentscheid H 72/06 vom 16. Oktober 2006, Erw. 6). Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. d des Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1) wird Art. 52 AHVG sodann auch für unbezahltgebliebene Beiträge an die Familienausgleichskasse sachgemäss angewendet. b) Der Beschwerdeführer war vom 5. November 2004 bis zu seinem Rücktritt am 13. Juli 2005 Verwaltungsrat der Firma und somit formelles Organ der konkursiten Gesellschaft. Als formelles Organ kann er grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen der konkursiten Gesellschaft belangt werden.