C.- a) Am 30. März 2007 lässt R.___ gegen diesen Entscheid Beschwerde führen. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Februar 2007 sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse im Zusammenhang mit entgangenen Beiträgen der A.___ keinen Schaden zu ersetzen habe, unter Kostenfolge. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 52 AHVG seien nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte