Die Haftung des Einsprechers sei grundsätzlich gegeben. Eine allfällige Delegation seiner Pflichten sei kein Exkulpationsgrund. Bei den noch offenen Beiträgen handle es sich teilweise um Beiträge auf Löhne der Firma an den Einsprecher selber. Da er nur bis zum 3. August 2005 Verwaltungsrat gewesen sei, hafte er nur für die bis zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung fälligen Beiträge und Nebenkosten. Die nach seinem Austritt entstandenen Kosten (z.B. Betreibungskosten) müssten ausgeschieden werden. Die Schadenersatzsumme betrage deshalb neu Fr. 34'587.-- (act. G. 1.2).