717 OR vollumfänglich wahrgenommen und alles getan, damit die Gesellschaft ihren Verpflichtungen als Arbeitgeberin nachkomme. Daher bestehe keine Haftungsgrundlage für die Beiträge von April bis Juni 2005 die aus seiner Zeit als Verwaltungsrat beim Konkurs im August 2006 unbezahlt geblieben seien (act. G 1.12).