offenen Debitoren und Kreditoren habe rapportieren müssen. Anlässlich einer Besprechung vom 26. Juli 2007 habe er den Vertretern der B.___ Bank nochmals ausdrücklich die Problematik der offenen Sozialversicherungsbeiträge dargelegt. Als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat habe er aber keine entsprechende Zeichnungsberechtigungen auf den Bankkonti und somit keine Verfügungsmöglichkeiten über Mittel zur Begleichung der AHV-Beiträge gehabt. Er habe die Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 717 OR vollumfänglich wahrgenommen und alles getan, damit die Gesellschaft ihren Verpflichtungen als Arbeitgeberin nachkomme.