B.- a) Am 2. Februar 2007 erhob R.___ Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Er habe den Verwaltungsrat mit Schreiben vom 3. August 2005 auf die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass "von Seiten Verwaltungsratspräsident und Hausbank neue Gelder für eine Anzahlung an einen Unternehmenskauf statt für die Bezahlung der offenen Verbindlichkeiten benutzt wurde", wobei der Kaufvertrag ohne sein Wissen unterzeichnet und gesamthaft Fr. 500'000.-- über die B.___ Bank und die C.___ Bank an die Verkäuferschaft geflossen seien.