Am 3. April 2006 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, der am 11. August 2006 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde (act. G 3.366). Nach Einholung einer Stellungnahme von R.___ verfügte die SVA am 3. Januar 2007, dass dieser im Rahmen von Fr. 36'403.75 schadenersatzpflichtig sei für entgangene Lohnbeiträge von April bis Juni 2005 (bundesrechtliche Beiträge von Fr. 35'931.65, kantonalrechtliche Beiträge von Fr. 472.10, act. G 1.11).