{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-14--KZL-200_2007-09-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6301&type=1563347022&cHash=4e4ef9aefcbb6a7b83132258fd6ca36d", "Checksum": "f8cbecd6935770053ef5e3b83a5cc006"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2007/14, KZL 2007/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG ist sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge anwendbar. Tritt ein Verwaltungsrat während des Kalenderjahrs zurück, so erstreckt sich seine Haftung auf die ausstehende Akontobeiträge während seiner Zeit als Verwaltungsrat, bis zum Betrag des Gesamtschadens. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben Sachverhaltsabklärungen auch noch im Einspracheverfahren stattzufinden, wenn erst dann Exkulpationsgründe vorgebracht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/14 und KZL 2007/13)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:16:23", "Checksum": "493d3ac805c564e5c30ad35a8636af5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13\nRegeste:\nArt. 52 AHVG ist sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge anwendbar. Tritt ein Verwaltungsrat während des Kalenderjahrs zurück, so erstreckt sich seine Haftung auf die ausstehende Akontobeiträge während seiner Zeit als Verwaltungsrat, bis zum Betrag des Gesamtschadens. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben Sachverhaltsabklärungen auch noch im Einspracheverfahren stattzufinden, wenn erst dann Exkulpationsgründe vorgebracht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/14 und KZL 2007/13)\n\nBeschwerdeführer beantragt. Auch der Beschwerdeführer ist gehalten, nähere\nAngaben über seine vergeblichen Bemühungen zur Begleichung der\nSozialversicherungsbeiträge von April 2005 bis Mitte Juli 2005 zu machen, die, wie er\nausführt, zu seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat geführt haben.\n\n7.- Die Beschwerde ist daher unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28.\nFebruar 2007 teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin hat zur Feststellung des\nSachverhalts ergänzende Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen\nvorzunehmen und gegebenenfalls neu zu verfügen.\n\n8.- Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen hat der\nBeschwerdeführer beim erwähnten Verfahrensausgang Anspruch auf\nParteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese auf pauschal Fr.\n4‘000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28.\nFebruar 2007 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne\nder Erwägungen und zur allfällig neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin\nzurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von\npauschal Fr. 4'000.-- zu bezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}