{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-14--KZL-200_2007-09-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6301&type=1563347022&cHash=4e4ef9aefcbb6a7b83132258fd6ca36d", "Checksum": "c9e6bc53c761cfca411803b2d65e2a22"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:12:22", "Num": ["AHV 2007/14, KZL 2007/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG ist sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge anwendbar. Tritt ein Verwaltungsrat während des Kalenderjahrs zurück, so erstreckt sich seine Haftung auf die ausstehende Akontobeiträge während seiner Zeit als Verwaltungsrat, bis zum Betrag des Gesamtschadens. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben Sachverhaltsabklärungen auch noch im Einspracheverfahren stattzufinden, wenn erst dann Exkulpationsgründe vorgebracht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/14 und KZL 2007/13)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:12:22", "Checksum": "1109cfae1a33004ece2598b1329911c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13\nRegeste:\nArt. 52 AHVG ist sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge anwendbar. Tritt ein Verwaltungsrat während des Kalenderjahrs zurück, so erstreckt sich seine Haftung auf die ausstehende Akontobeiträge während seiner Zeit als Verwaltungsrat, bis zum Betrag des Gesamtschadens. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben Sachverhaltsabklärungen auch noch im Einspracheverfahren stattzufinden, wenn erst dann Exkulpationsgründe vorgebracht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/14 und KZL 2007/13)\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nindes vorher immer klaglos war (BGE vom 16. Mai 2002 H 44/01). Der\nRechtfertigungsgrund muss ausserdem für jenen Zeitraum vorliegen, in welchem die\nentgangenen Beiträge zu entrichten waren (ZAK 1986, 244 Erw. 5b).\n\nc) Im Rahmen des Untersuchungsprinzips hat die Ausgleichskasse abzuklären, ob\nkeine Anhaltpunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des\nArbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs bestehen. Solche Abklärungen dürfen\nnicht in das Einspracheverfahren verschoben werden. Macht dass Organ\nRechtfertigungs- und Exkulpationsgründe geltend, hat die Ausgleichskasse dieselben\nin Anwendung des Untersuchungsprinzips zu prüfen (UELI KIESER, Art. 52 AHVG, Rz\n32 mit Hinweisen).\n\nd) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober\n2006 darauf aufmerksam gemacht, dass der Konkurs über die Firma mangels Aktiven\neingestellt worden ist und dass er als Verwaltungsrat ab dem 5. November 2004 der\nSchadenersatzhaftung unterstehe; sie gab ihm deswegen Gelegenheit zur\nStellungnahme (act. G 3.353). Dieser teilte mit, dass er, soweit er wisse, nicht für den\nSchaden verantwortlich sei, da es sich um Ausstände nach seinem Austritt aus dem\nVerwaltungsrat handle (act. G 3.354 und 1.8). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006\nsandte ihm die Beschwerdegegnerin einen Kontoauszug betreffend die Firma, in\nwelchem die offen gebliebenen Posten mit gelber Farbe hervorgehoben waren (act. G\n1.10). Sie teilte ihm mit, dass er nur für fällig gewordene Rechnungen bis zum 5. August\n2005 belangt werde und sie in einigen Wochen eine entsprechende Verfügung erlassen\nwürde (act. G3.355), gegen welche eine 30-tägige Einsprachemöglichkeit bestehe.\nFalls er Auskünfte benötige, stehe man zur Verfügung. Insofern hat sich die\nBeschwerdegegnerin mit seinem Schreiben vom 16. Oktober auseinandergesetzt. Bis\nzum Erlass der Verfügung am 3. Januar 2007 dauerte es rund zwei Monate und\nwährend dieser Zeit brachte der Beschwerdeführer keine Exkulpationsgründe vor.\nAuch ist sonst keinerlei Kontaktaufnahme zwischen den Parteien in den Akten\nersichtlich. Der Beschwerdegegnerin lagen keine Hinweise auf solche Gründe vor,\nweshalb sie solche vor Verfügung eben auch nicht überprüfen konnte.\n\ne) In der Einsprache brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er den\nVerwaltungsrat mit Schreiben vom 3. August 2005 auf die ausstehenden\nSozialversicherungsbeiträge aufmerksam gemacht und am 26. Juli 2005 den Vertretern\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Glarner Kantonalbank diese Problematik dargelegt habe. Ausserdem habe er keine\nVerfügungsmöglichkeit über Mittel zur Begleichung der AHV- Beiträge gehabt. Auf das\nletzte Vorbringen geht die Beschwerdegegnerin insofern ein, als sie feststellt, dass eine\nallfällige Delegation der Pflichten als Verwaltungsrat kein Exkulpationsgrund sei. Auf die\nersteren geht sie, wie der Beschwerdeführer rügt, hingegen nicht ein. Allerdings\nhandelt es sich hierbei um Vorkommnisse, die erst stattgefunden haben, nachdem der\nBeschwerdeführer am 13. Juli 2006 seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat bekannt\ngegeben hatte, also während einer Zeit, für welche er nicht mehr haftpflichtig ist.\nKonkrete Beweise, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor seinem Rücktritt aus\ndem Verwaltungsrat um die Bezahlung der offenen Beiträge bemüht hat liegen mit\ndiesem Schreiben nicht vor. Aufgrund der Tatsache, dass gemäss Ziff. 3 des\nSchreibens vom 3. August 2005 die Überfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge seit\nWochen bekannt war und der Beschwerdeführer dem Verwaltungsrat gesagt haben\nwill, dass die neuen finanziellen Mittel zur Tilgung der Sozialversicherungsbeiträge zu\nverwenden seien, wäre eine nähere Sachverhaltsprüfung jedoch aufgrund der\ngeltenden Untersuchungsmaxime angezeigt gewesen.\n\nf) Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde, er sei in der Lage sei zu\nbeweisen, dass er sich gerade in der kritischen Zeit ab Mai 2005 bis zu seinem\nRücktritt aus dem Verwaltungsrat im Juli 2005 dafür eingesetzt habe, dass die Beiträge\nkorrekt abgerechnet werden. Der Beschwerdeführer verweist dabei wieder auf das\nSchreiben vom 3. August 2005, was jedoch zu wenig aussagekräftig ist, um das\nVerschulden des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum von April bis Juli\n2005 beurteilen zu können. Dafür sind weitergehende Sachverhaltsermittlungen der\nBeschwerdegegnerin nötig. Es sind geeignete Unterlagen der Arbeitgeberfirma\nbetreffen die kritische Zeit beizuziehen bzw. vom Konkursamt edieren zu lassen, z.B.\nProtokolle über Sitzungen des Verwaltungsrates, Geschäftsberichte,\nBuchhaltungsunterlagen. Allenfalls sind auch Zeugen anzuhören wie der\nBeschwerdeführer beantragt. Auch der Beschwerdeführer ist gehalten, nähere\nAngaben über seine vergeblichen Bemühungen zur Begleichung der\nSozialversicherungsbeiträge von April 2005 bis Mitte Juli 2005 zu machen, die, wie er\nausführt, zu seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat geführt haben.\n\n"}