{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-14--KZL-200_2007-09-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6301&type=1563347022&cHash=4e4ef9aefcbb6a7b83132258fd6ca36d", "Checksum": "c9e6bc53c761cfca411803b2d65e2a22"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:12:22", "Num": ["AHV 2007/14, KZL 2007/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG ist sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge anwendbar. Tritt ein Verwaltungsrat während des Kalenderjahrs zurück, so erstreckt sich seine Haftung auf die ausstehende Akontobeiträge während seiner Zeit als Verwaltungsrat, bis zum Betrag des Gesamtschadens. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben Sachverhaltsabklärungen auch noch im Einspracheverfahren stattzufinden, wenn erst dann Exkulpationsgründe vorgebracht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/14 und KZL 2007/13)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:12:22", "Checksum": "1109cfae1a33004ece2598b1329911c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13\nRegeste:\nArt. 52 AHVG ist sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge anwendbar. Tritt ein Verwaltungsrat während des Kalenderjahrs zurück, so erstreckt sich seine Haftung auf die ausstehende Akontobeiträge während seiner Zeit als Verwaltungsrat, bis zum Betrag des Gesamtschadens. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben Sachverhaltsabklärungen auch noch im Einspracheverfahren stattzufinden, wenn erst dann Exkulpationsgründe vorgebracht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/14 und KZL 2007/13)\n\nEinwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Insofern der Beschwerdeführer\neinwendet, dass die Fälligkeit der Beiträge für den Monat Juni 2005 nicht\nrechtsgenüglich nachgewiesen und er bekanntlich am 13. Juli 2005 per sofort als\nVerwaltungsrat zurückgetreten sei, ist zu bemerken, dass gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV\ndie für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge innert zehn Tagen nach deren\nAblauf zu bezahlen sind und die Beiträge für Juni 2005 somit vor dessen Rücktritt am\n13. Juli 2005 fällig waren und deren Fälligkeit rechtsgenüglich nachgewiesen ist.\nAusserdem ist den Akten zu entnehmen, dass die Rechnung für die Beiträge im Juni\n2005 bereits am 16. desselben ausgestellt worden war (act. G 3.231 und 3.364\nKontoauszug S. 21 Posten 2005/2008). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass\nder Schaden von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid grundsätzlich\nkorrekt festgestellt wurde und die Schadenssumme sich aus den entgangenen\nAkontobeiträgen für April 2005, Mai 2005 und Juni 2005 von monatlich jeweils Fr.\n11'379.05 (bundesrechtlicher Anteil) sowie monatlich jeweils Fr. 149.50 entgangene\nFAK-Beiträge ergibt.\n\n5.- a) Eine weitere Haftungsvoraussetzung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1\nAHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei\njeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit\nden Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber\nhaben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an\nihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden\nparitätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und\nAbrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene\nöffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute\nBundesgericht) wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen\nAufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute\nund die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a).\n\nb) Aus den Akten ist ersichtlich, dass die A.___ die Lohnbeiträge für die Monate April\n2005 bis Juni 2005 – abgesehen von einer kleinen Teilzahlung von Fr. 995.-- vom 7.\nNovember 2005 ( vgl. act. G 3.363 und 3.364) - nicht entrichtet hat, weshalb die\nBeschwerdegegnerin zu Schaden kam. Angesichts der Missachtung der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG) ist das Vorliegen der Widerrechtlichkeit\nals Haftungsvoraussetzung ohne weiteres zu bejahen.\n\n6.- a) Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig\nmissachtet wurden. Die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge als solche\ndarf nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine\nnach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht\nvorgesehene Kausalhaftung hinausliefe (BGE 121 V 243, Erw. 5 mit Hinweisen). Die\nSchadenersatzpflicht ist nur begründet, wenn keine Umstände gegeben sind, die das\nfehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein\nVerschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen (BGE 108\nV 183 Erw. 1b).\n\nb) Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG liegt praxisgemäss vor, wenn ein\nArbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage\nund unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE vom 16.\nMai 2002 H44/01). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach ständiger\nRechtsprechung nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der\nArbeitgeberin als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als\nqualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten ist.\nVorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere. Davon ist in\nder Regel auszugehen, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber über längere Zeit seine\nAbrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder bloss teilweise\nerfüllt. Eine absichtliche Verletzung der Beitragspflicht wird nach der Praxis des\nBundesgerichts in diesem Sinne denn auch bereits dann bejaht, wenn die\nGeschäftsführung einer in Schwierigkeiten geratenen Unternehmung - zu Recht oder zu\nUnrecht - ihr wichtiger erscheinende Verpflichtungen erfüllt (ZAK 1988 S. 597 Erw. 5b).\nDer Beitragsforderung einer Ausgleichskasse ist grundsätzlich dieselbe\nZahlungspriorität einzuräumen wie beispielsweise Lohnforderungen (ZAK 1988 S.\n599f.). Gegen einen Normverstoss von einer gewissen Schwere kann aber\nbeispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen, wobei aber\nimmer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen\nhat (BGE 121 V 243 mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung ist der\nExkulpationsgrund aber nur auf Fälle anzuwenden, in denen in den letzten zwei, drei\nMonaten vor Konkurs nichts mehr gezahlt wurde, die Zahlungsmoral der Gesellschaft\n\n"}