{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-14--KZL-200_2007-09-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6301&type=1563347022&cHash=4e4ef9aefcbb6a7b83132258fd6ca36d", "Checksum": "c9e6bc53c761cfca411803b2d65e2a22"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:12:22", "Num": ["AHV 2007/14, KZL 2007/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG ist sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge anwendbar. Tritt ein Verwaltungsrat während des Kalenderjahrs zurück, so erstreckt sich seine Haftung auf die ausstehende Akontobeiträge während seiner Zeit als Verwaltungsrat, bis zum Betrag des Gesamtschadens. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben Sachverhaltsabklärungen auch noch im Einspracheverfahren stattzufinden, wenn erst dann Exkulpationsgründe vorgebracht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/14 und KZL 2007/13)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:12:22", "Checksum": "1109cfae1a33004ece2598b1329911c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13\nRegeste:\nArt. 52 AHVG ist sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge anwendbar. Tritt ein Verwaltungsrat während des Kalenderjahrs zurück, so erstreckt sich seine Haftung auf die ausstehende Akontobeiträge während seiner Zeit als Verwaltungsrat, bis zum Betrag des Gesamtschadens. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben Sachverhaltsabklärungen auch noch im Einspracheverfahren stattzufinden, wenn erst dann Exkulpationsgründe vorgebracht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/14 und KZL 2007/13)\n\nb) Der Beschwerdeführer war vom 5. November 2004 bis zu seinem Rücktritt am 13.\nJuli 2005 Verwaltungsrat der Firma und somit formelles Organ der konkursiten\nGesellschaft. Als formelles Organ kann er grundsätzlich für die Handlungen und\nUnterlassungen der konkursiten Gesellschaft belangt werden.\n\n3.- Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor.\nDamit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle\nHaftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein,\nder auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs\nzurückzuführen ist (DIETERLE/KIESER, Der Schadenersatzprozess, in: Der Schweizer\nTreuhänder, 7-8/95, 657). Wie es sich damit verhält ist im Folgenden zu prüfen.\n\n4.- a) Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs\nsetzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der\nRechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen\nZahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben\nwerden können, mithin bei Konkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 123 V\n16 Erw. 5b). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und AlV-\nBeiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und\nBetreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (THOMAS\nNUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, 100).\nDie Verschuldenshaftung erstreckt sich nicht nur auf die nicht abgelieferten\nArbeitnehmerbeiträge. Das hoheitliche Handeln der Arbeitgeberin bezieht sich auf\nBezug, Ablieferung und Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge,\nd.h. der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberbeiträge (UELI KIESER, Rechtsprechung zur\nAHV, Art.52, Rz.3 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsentscheid H 72/06 vom 16.\nOktober 2006, Erw. 5).\n\nb) Die Beschwerdegegnerin macht Schadenersatz für entgangene Akontobeiträge von\nApril 2005, Mai 2005 und Juni 2005 von monatlich jeweils 11'379.50 (bundesrechtliche\nBeiträge (inklusive Verwaltungskosten) sowie monatlich jeweils 149.50 FAK-Beiträge\ngeltend. Wie sich aus den Akten ergibt, belaufen sich die Akontobeiträge auf je Fr.\n11'379.05 (act. G 3.356-358) und nicht auf Fr. 11'379.50, wie im angefochtenen\nEinspracheentscheid irrtümlich festgehalten. Soweit der Beschwerdeführer einwendet,\ndass die geltend gemachten Beiträgen die Familienausgleichkasse nicht in Form des\nvorliegenden Schadenersatzanspruchs geltend gemacht werden könnten, so ist er\nnicht zu hören, da auf Grund des Verweises in Art. 47 Abs. 1 lit. d des\nKinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1), auf welchen die Beschwerdegegnerin in der\nVerfügung vom 3. Januar 2007 aufmerksam macht (act. G 1.11), Art. 52 AHVG auch für\ndie Beiträge an die Familienausgleichskasse sachgemäss angewendet wird. Der\nEinwendung des Beschwerdeführers, dass Art. 52 AHVG nur auf die vom Arbeitgeber\nnicht weitergeleiteten Arbeitnehmerbeiträge, nicht aber die Arbeitgeberbeiträge\nanwendbar sei, kann nicht zugestimmt werden. Denn gemäss Rechtsprechung ist, wie\nausgeführt, Art. 52 AHVG sowohl auf Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge\nanzuwenden. Die Einwendung, dass bei der Berechnung des Schadens nicht auf die\nAkontobeiträge sondern auf die konkreten Abrechnungen anhand der effektiv\nausbezahlten Löhne abzustellen sei, wodurch sich eine maximal mögliche\nSchadenssumme von Fr. 30'666.80 ergebe, ist unbeachtlich. Rechnet eine Firma - wie\nvorliegend - ihre Sozialversicherungsbeiträge im Pauschalverfahren ab und tritt ein\nOrgan im Laufe eines Kalenderjahres zurück, so erstreckt sich die Haftung gemäss\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung bis zum Ausmass des Gesamtschadens auf die bis\nzu seinem Austritt fällig gewordenen Pauschalen (EVG Urteil vom 24. Mai 2002 H39/01;\nvgl. auch EVG Urteil vom 5. Dezember 2001 H 82/01). Da die fälligen Pauschalen unter\ndem Gesamtschaden von knapp Fr. 100'000.-- (act. G 1.2 S. 1) liegen, kann dem\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}