{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-14--KZL-200_2007-09-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6301&type=1563347022&cHash=4e4ef9aefcbb6a7b83132258fd6ca36d", "Checksum": "c9e6bc53c761cfca411803b2d65e2a22"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:12:22", "Num": ["AHV 2007/14, KZL 2007/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG ist sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge anwendbar. Tritt ein Verwaltungsrat während des Kalenderjahrs zurück, so erstreckt sich seine Haftung auf die ausstehende Akontobeiträge während seiner Zeit als Verwaltungsrat, bis zum Betrag des Gesamtschadens. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben Sachverhaltsabklärungen auch noch im Einspracheverfahren stattzufinden, wenn erst dann Exkulpationsgründe vorgebracht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/14 und KZL 2007/13)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:12:22", "Checksum": "1109cfae1a33004ece2598b1329911c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13\nRegeste:\nArt. 52 AHVG ist sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge anwendbar. Tritt ein Verwaltungsrat während des Kalenderjahrs zurück, so erstreckt sich seine Haftung auf die ausstehende Akontobeiträge während seiner Zeit als Verwaltungsrat, bis zum Betrag des Gesamtschadens. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben Sachverhaltsabklärungen auch noch im Einspracheverfahren stattzufinden, wenn erst dann Exkulpationsgründe vorgebracht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/14 und KZL 2007/13)\n\nb) Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 28. Februar 2007 in dem Sinne teilweise\ngutgeheissen, als der Einsprecher neu der Ausgleichskasse nur einen Schaden von Fr.\n34'138.50 und der Familienausgleichskasse einen solchen von Fr. 448.50 zu ersetzen\nhabe. R.___ sei als Verwaltungsrat verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die\nBeiträge korrekt und pünktlich abgeliefert würden, was er aber offensichtlich\nunterlassen habe. Dadurch habe er den Schaden zumindest grobfahrlässig verursacht.\nSie habe erst drei, vier Monate nach seiner Mandatsübernahme die Firma regelmässig\nmahnen und betreiben müssen. Die Haftung des Einsprechers sei grundsätzlich\ngegeben. Eine allfällige Delegation seiner Pflichten sei kein Exkulpationsgrund. Bei den\nnoch offenen Beiträgen handle es sich teilweise um Beiträge auf Löhne der Firma an\nden Einsprecher selber. Da er nur bis zum 3. August 2005 Verwaltungsrat gewesen sei,\nhafte er nur für die bis zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung fälligen Beiträge und\nNebenkosten. Die nach seinem Austritt entstandenen Kosten (z.B. Betreibungskosten)\nmüssten ausgeschieden werden. Die Schadenersatzsumme betrage deshalb neu Fr.\n34'587.-- (act. G. 1.2).\n\nC.- a) Am 30. März 2007 lässt R.___ gegen diesen Entscheid Beschwerde führen. Er\nbeantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Februar 2007 sowie die\nFeststellung, dass der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse und der\nFamilienausgleichskasse im Zusammenhang mit entgangenen Beiträgen der A.___\nkeinen Schaden zu ersetzen habe, unter Kostenfolge. Eventualiter sei die Sache zur\nweiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Voraussetzungen\nfür eine Haftung nach Art. 52 AHVG seien nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwolle die Nachforderung bisher ohne Berücksichtigung der Einwendungen des\nBeschwerdeführers einfach prinzipiell durchsetzen. Er beanstande deshalb vorab\nMängel in der Abklärung des relevanten Sachverhaltes. Der angefochtene Entscheid\nberuhe auf einem unrichtigen oder zumindest unvollständig festgestellten Sachverhalt,\nwomit auch dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sei. Auf die weiteren\nAusführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen (act. G 1).\n\nb) Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die\nAbweisung der Beschwerde (act. G 3).\n\nc) Der Beschwerdeführer verzichtet am 4. Juni 2007 auf eine Replik (act. G 7).\n\nII.\n\n1.- a) Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre,\nnachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat,\njedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Die Fristen können unterbrochen\nwerden, und der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der\nfristauslösende Zeitpunkt für die zweijährige Frist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG fällt\npraxisgemäss in der Regel mit der Ausstellung des definitiven Pfändungsverlustscheins\nim Falle der Betreibung auf Pfändung (BGE 113 V 258 Erw. 3c mit Hinweisen) oder - im\nFalle der Betreibung auf Konkurs - mit der Auflage des Kollokationsplans (und des\nInventars) zusammen (BGE 126 V 443). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch\nim summarischen Verfahren durchgeführt, fällt die zumutbare Kenntnis des Schadens\nund der Eintritt desselben in der Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels\nAktiven zusammen, wobei der Publikationszeitpunkt der Konkurs¬einstellung im\nSchweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) massgeblich ist.\n\nb) Im vorliegenden Fall wurde das Konkursverfahren am 11. August 2006 mangels\nAktiven eingestellt, wie dem SHAB entnommen werden konnte (act. G 3.366 S.2). Die\nSchadenersatzforderung wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom\n3. Januar 2007 geltend gemacht. eine Verjährung ist folglich noch nicht eingetreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.- a) Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder\ngrobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden\nverursacht, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können\nsubsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe belangt werden (BGE 123 V 15\nE. 5b, 122 V 66 E. 4a, 119 V 405 E. 2, je mit Hinweisen; SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 1). Die\nVorschriften über die Arbeitgeberhaftung und die dazu entwickelte Rechtsprechung\nfinden auch sinngemäss Anwendung auf die Beiträge an die Invalidenversicherung, die\nErwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung (vgl. Art. 66 IVG, Art. 21 Abs.\n2 EOG sowie Art. 6 AVIG, vgl. zur Zuständigkeit bezüglich ALV-Beiträge\nBundesgerichtsentscheid H 72/06 vom 16. Oktober 2006, Erw. 6). Gemäss Art. 47 Abs.\n1 lit. d des Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1) wird Art. 52 AHVG sodann auch\nfür unbezahltgebliebene Beiträge an die Familienausgleichskasse sachgemäss\nangewendet.\n\n"}