{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-09-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-14--KZL-200_2007-09-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6301&type=1563347022&cHash=4e4ef9aefcbb6a7b83132258fd6ca36d", "Checksum": "c9e6bc53c761cfca411803b2d65e2a22"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:12:22", "Num": ["AHV 2007/14, KZL 2007/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG ist sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge anwendbar. Tritt ein Verwaltungsrat während des Kalenderjahrs zurück, so erstreckt sich seine Haftung auf die ausstehende Akontobeiträge während seiner Zeit als Verwaltungsrat, bis zum Betrag des Gesamtschadens. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben Sachverhaltsabklärungen auch noch im Einspracheverfahren stattzufinden, wenn erst dann Exkulpationsgründe vorgebracht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/14 und KZL 2007/13)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:12:22", "Checksum": "1109cfae1a33004ece2598b1329911c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.09.2007 AHV 2007/14, KZL 2007/13\nRegeste:\nArt. 52 AHVG ist sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge anwendbar. Tritt ein Verwaltungsrat während des Kalenderjahrs zurück, so erstreckt sich seine Haftung auf die ausstehende Akontobeiträge während seiner Zeit als Verwaltungsrat, bis zum Betrag des Gesamtschadens. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben Sachverhaltsabklärungen auch noch im Einspracheverfahren stattzufinden, wenn erst dann Exkulpationsgründe vorgebracht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/14 und KZL 2007/13)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2007/14, KZL 2007/13\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 04.03.2020\nEntscheiddatum: 05.09.2007\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 05.09.2007\nArt. 52 AHVG ist sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge\nanwendbar. Tritt ein Verwaltungsrat während des Kalenderjahrs zurück, so\nerstreckt sich seine Haftung auf die ausstehende Akontobeiträge während\nseiner Zeit als Verwaltungsrat, bis zum Betrag des Gesamtschadens.\nAufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben Sachverhaltsabklärungen\nauch noch im Einspracheverfahren stattzufinden, wenn erst dann\nExkulpationsgründe vorgebracht werden (Entscheid des\nVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV\n2007/14 und KZL 2007/13)\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-\nTheres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Iris Scherer\n\nEntscheid vom 5. September 2007\n\nIn Sachen\n\nR.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Michel, Breitenstrasse 16, 8852\nAltendorf,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nSchadenersatzforderung\n\nStreitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 34'138.50\n\nStreitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 448.50\n\nhat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\nA.- R.___ war vom 5. November 2004 bis 5. August 2005 als\neinzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der A.___ im Handelregister des Kantons\nSt. Gallen eingetragen (act. G 3.366). Diese war seit ihrer Gründung 1984 bis zur\nprovisorischen Nachlassstundung am 20. Januar 2006 bei Sozialversicherungsanstalt\ndes Kantons St. Gallen (SVA) als beitragspflichtige Arbeitgeberin erfasst. Am 3. April\n2006 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, der am 11. August 2006\nmangels Aktiven wieder eingestellt wurde (act. G 3.366). Nach Einholung einer\nStellungnahme von R.___ verfügte die SVA am 3. Januar 2007, dass dieser im Rahmen\nvon Fr. 36'403.75 schadenersatzpflichtig sei für entgangene Lohnbeiträge von April bis\nJuni 2005 (bundesrechtliche Beiträge von Fr. 35'931.65, kantonalrechtliche Beiträge\nvon Fr. 472.10, act. G 1.11).\n\nB.- a) Am 2. Februar 2007 erhob R.___ Einsprache und beantragte sinngemäss die\nAufhebung der Verfügung. Er habe den Verwaltungsrat mit Schreiben vom 3. August\n2005 auf die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge aufmerksam gemacht und\ndarauf hingewiesen, dass \"von Seiten Verwaltungsratspräsident und Hausbank neue\nGelder für eine Anzahlung an einen Unternehmenskauf statt für die Bezahlung der\noffenen Verbindlichkeiten benutzt wurde\", wobei der Kaufvertrag ohne sein Wissen\nunterzeichnet und gesamthaft Fr. 500'000.-- über die B.___ Bank und die C.___ Bank\nan die Verkäuferschaft geflossen seien. Damit sei er zu keinem Zeitpunkt einverstanden\ngewesen, hätten die Verbindlichkeiten gegenüber der SVA doch Vorrang gehabt und\nzuerst beglichen werden müssen. Den Bankinstituten seien die überfälligen\nVerbindlichkeiten gegenüber Lieferanten und Sozialversicherungen zu diesem\nZeitpunkt bekannt gewesen, da die Firma monatlich eine Liquiditätsplanung sowie die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\noffenen Debitoren und Kreditoren habe rapportieren müssen. Anlässlich einer\nBesprechung vom 26. Juli 2007 habe er den Vertretern der B.___ Bank nochmals\nausdrücklich die Problematik der offenen Sozialversicherungsbeiträge dargelegt. Als\neinzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat habe er aber keine entsprechende\nZeichnungsberechtigungen auf den Bankkonti und somit keine\nVerfügungsmöglichkeiten über Mittel zur Begleichung der AHV-Beiträge gehabt. Er\nhabe die Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 717 OR vollumfänglich\nwahrgenommen und alles getan, damit die Gesellschaft ihren Verpflichtungen als\nArbeitgeberin nachkomme. Daher bestehe keine Haftungsgrundlage für die Beiträge\nvon April bis Juni 2005 die aus seiner Zeit als Verwaltungsrat beim Konkurs im August\n2006 unbezahlt geblieben seien (act. G 1.12).\n\n"}