e) Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt. Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Der Beschwerdeführer ist demnach zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge von Fr. 13'163.-- und für entgangene kantonalrechtliche Beiträge von Fr. 2'062.40 (je einschliesslich Nebenkosten) zu bezahlen. 4.- Nach dem Gesagten sind die Beschwerden AHV 2007/12 und KZL 2007/12 vollumfänglich abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: