Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass die C.___ GmbH ihrer Beitragsablieferungspflicht nachkommt oder nur soviel Lohn auszahlt, als sie auch Beiträge bezahlen kann, wäre kein Schaden entstanden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte