sich offenbar um eine Pfändung veranlasst durch das Steueramt. Indem der Beschwerdeführer die Jahresabrechnungen nicht rechtzeitig einreichte und immer wieder Korrekturen vorgenommen werden mussten, verhinderte er die frühere Rechnungsstellung der schliesslich offen gebliebenen Beiträge bzw. eine allfällige Teilnahme der Beschwerdegegnerin in der gleichen Gläubigergruppe wie die Steuerbehörde (Anschlusspfändung, Art. 110 SchKG). Im Übrigen versuchte die Beschwerdegegnerin mit grossem Aufwand, die Abrechnungen und Zahlungen erhältlich zu machen, so dass der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin treffe ein Selbstverschulden am Schaden, fehlgeht.