Mit der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der auch im Zeitraum von Juni 1999 bis Oktober 2001 noch Löhne ausbezahlte, ohne die entsprechenden Abgaben zu leisten, den Betrieb auf Kosten der Sozialwerke weiterführte und dadurch den Schaden der Beschwerdegegnerin noch vergrösserte. Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass die GmbH im Januar und September 2002 insgesamt Fr. 37'000.-- an das Betreibungsamt St. Gallen abführte (vgl. act. G 1.2). Dabei handelte es © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte