G 5.3.64). Diese Vorgänge beziehen sich alle auf den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, wäre die Gesellschaft schon früher in Konkurs gefallen, wenn er das Mandat als Geschäftsführer nicht übernommen hätte. Mit der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der auch im Zeitraum von Juni 1999 bis Oktober 2001 noch Löhne ausbezahlte, ohne die entsprechenden Abgaben zu leisten, den Betrieb auf Kosten der Sozialwerke weiterführte und dadurch den Schaden der Beschwerdegegnerin noch vergrösserte.