Die Motive, die den Beschwerdeführer zur Übernahme dieses Mandats bewegten, braucht sich die Beschwerdegegnerin aber ohnehin nicht entgegen halten zu lassen, ebensowenig wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar noch anderweitig beschäftigt war. Als Geschäftsführer und einziger Gesellschafter war er jedenfalls in einer Position, in der er die erforderlichen Abrechnungen und Zahlungen hätte veranlassen können und müssen. Wie bereits oben ausgeführt, kam die Gesellschaft ihren Verpflichtungen während der ganzen Dauer ihres Bestehens nicht oder nur zögerlich nach.