Der Beschwerdeführer behauptet denn auch zu Recht nicht, dass jemand anders in der Firma für die Ablieferung der Beiträge zuständig gewesen sein könnte. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Geschäfte tatsächlich führte, übernahm er doch die Geschäftsführertätigkeit nach eigenen Angaben, da sein Vater einen Schlaganfall erlitten habe und somit nach dem Abgang der früheren Geschäftsführerin nicht einspringen konnte. Die Motive, die den Beschwerdeführer zur Übernahme dieses Mandats bewegten, braucht sich die Beschwerdegegnerin aber ohnehin nicht entgegen halten zu lassen, ebensowenig wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar noch anderweitig beschäftigt war.