Diese Ausführungen vermögen den Beschwerdeführer jedoch nicht zu entlasten. Als Geschäftsführer und einzigem Gesellschafter wäre es seine Pflicht gewesen, für die ordnungsgemässe Ablieferung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein. Mit der Installierung als formellem Geschäftsführer der GmbH übernahm er eine entsprechende Verantwortlichkeit gegenüber Dritten (vgl. Art. 811 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 716 Abs. 2 OR und 718 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführer behauptet denn auch zu Recht nicht, dass jemand anders in der Firma für die Ablieferung der Beiträge zuständig gewesen sein könnte.