Er habe von der C.___ GmbH keinen Lohn, Spesen oder andere Vergütungen erhalten. Hätte er die Tätigkeit als Geschäftsführer nicht übernommen, wäre die Gesellschaft wohl nach dem Abgang der früheren Geschäftsführerin geschlossen worden. Da die Verpflichtungen aus den Miet- und Arbeitsverträgen hätten bezahlt werden müssen, wäre eine Insolvenz unumgänglich gewesen (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte