Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer vor, dass er als Geschäftsführer verpflichtet gewesen sei, dafür zu sorgen, dass die Beiträge korrekt abgerechnet und pünktlich abgeliefert werden. Dies habe er offensichtlich unterlassen (act. G 5.3.65). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er habe die Geschäftsführertätigkeit nur übernommen, weil ihn sein Vater nach dem Abgang der früheren Geschäftsführerin darum ersucht habe. Er habe jedoch zu dieser Zeit zu 80 % bei der Firma K.___ in Z.___ gearbeitet und auch in Z.___ gewohnt. Zur gleichen Zeit habe er auch sein Studium an der Touristikfachschule in L.___ aufgenommen und mit Erfolg abgeschlossen. Er habe von der C.__